Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, soll den Ausbau von Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen fördern. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Erdöl, Erdgas oder Kohle verringert werden soll. Das deutsche EEG gilt als Erfolgsgeschichte der Einspeisevergütung und wurde von 47 Staaten übernommen.
Grundgedanke ist, dass den Betreibern der zu fördernden Anlagen über einen bestimmten Zeitraum ein fester Vergütungssatz für den erzeugten Strom gewährt wird, der sich an den Erzeugungskosten der jeweiligen Erzeugungsart orientiert, um so einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen. Der für neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression) um einen Anreiz für Kostensenkungen zu schaffen.
Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus:
- Wasserkraft
- Deponiegas, Klärgas und Grubengas
- Biomasse
- Geothermie
- Windenergie
- solarer Strahlungsenergie (z.B. Photovoltaik)
EEG vom 1.Januar 2009
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt, ist in der novellierten Fassung am 1.8.2004 in Kraft getreten. Eine vom deutschen Bundestag am 6. Juni 2008 beschlossene erneute novellierte Fassung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Die Novelle 2009 behält die Grundstrukturen des EEG 2004 bei, enthält allerdings Detailländerungen. So müssen z.B. Betreiber ab 01.01.2009 den Standort und die Leistung ihrer Solaranlage an die Bundesnetzagentur melden:
Bundesnetzagentur
DLZ 60
Postfach 10 04 40
34004 Kassel.
Zum Internetauftritt der Bundesnetzagentur
Die SWK NETZE GmbH sind aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Vergütung verpflichtet. Eines Vertrages mit dem Anlagenbetreiber bedarf es nicht.
Die entstandenen Mehrkosten, d. h. die Differenz zwischen Vergütungssatz und Marktpreis des Stroms, werden unter den Energieversorgungsunternehmen (EVU) gleichmäßig aufgeteilt (Bundesweite Ausgleichsregelung) und fließen somit als zusätzlicher Kostenfaktor in Form der sogenannten EEG-Umlage in die Kalkulation und Abrechnung der Endverbraucherpreise ein.